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Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009 wurde im BGBl. I 2009, 6 vom 08.01.2009 Nr. 1 verkündet. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Mit der vorliegenden Verordnung wird der Umlagesatz, mit dem die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage der Arbeitgeber aufgebracht werden, festgelegt.Juristische Fachinformationen - aktuell, umfassend und einfach. Wöchentlich erhalten Sie ein Expertenbriefing mit allen Neuigkeiten aus von Ihnen vorgegebenen Rechtsgebieten - aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und der Fachpresse. Alle Informationen aus einer Hand.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung mindern nicht das auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. (Pressemitteilung des Gerichts)
Die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber wurde im BGBl. I 2009, 4 f. vom 08.01.2009 Nr. 1 verkündet. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die vorliegende Verordnung steht im Zusammenhang mit der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009 (BGBl. I 2009, 6), die den Umlagesatz für die Zahlung des Insolvenzgeldes ab 1. Januar 2009 festlegt. In die Berechnung des Umlagesatzes fließen u. a. auch die Kosten für den Einzug der Umlage und die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber ein. Diese Kosten sind zu pauschalieren. Die Pauschale wird in dieser Verordnung festgelegt.
Der Rentenversicherungsträger muss eine Weiterbildung zur Ergotherapeutin nicht finanzieren, wenn die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur Teilbereiche des angestrebten Berufes ausüben kann. Ziel der Weiterbildung ist die möglichst dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben. Dies setzt voraus, dass der Versicherte alle wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufes erfüllt und nicht nur die eines Teilbereichs. (Pressemitteilung des Gerichts)
Eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung kann als Berufsausbildung anerkannt werden und berechtigt somit zum Bezug von Kindergeld. Zum Begriff der Berufsausbildung zählt nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung zu werten ist ebenfalls – im Sinne einer Berufsqualifizierung – die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet sind. (Pressemitteilung des Gerichts)
Grundsicherungsleistungen an Auszubildende sind auch dann ausgeschlossen, wenn eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber im konkreten Fall wegen individueller Versagensgründe nicht gefördert werden kann. So verhält es sich, wenn sich der Hilfebedürftige in einer Zweitausbildung befindet, die nicht mehr förderungsfähig ist. Individuelle Versagensgründe führen nicht zur Leistungspflicht des grundsätzlich nachrangigen Systems der Grundsicherung.
Ist der Nachweis einer - gegenwärtig vorliegenden - depressiven Störung zum letztmaligen Zeitpunkt der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht möglich, ist vorgenannter Rentenanspruch zu verneinen. Dies gilt auch, wenn zwar gutachterlich nicht auszuschließen ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine depressive Störung vorhanden war, jedoch zum Ausmaß der Störung keine Feststellungen mehr möglich sind.
Die Heranziehung zur Zahlung von Säumniszuschlägen nach den Säumnisvorschriften des vierten Sozialgesetzbuches für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung ist rechtmäßig. Die Regelungen zur Berechnung der Nachversicherung im sechsten Sozialgesetzbuch stehen dem nicht entgegen. Insbesondere verdrängen Letztere nicht die allgemeinen Säumnisregeln, sondern modifizieren die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung.
Die Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Ghetto liegt dann nicht vor, wenn eine Arbeiterin stets nur Sachleistungen wie Lebensmittel zum eigenen Bedarf und kein Geld erhalten hatte. Eine Ernährung zum Zwecke des Erhalts der eigenen Arbeitskraft ist vielmehr ein Umstand, der für eine Zwangsarbeit spricht.
Die Heranziehung zur Zahlung von Säumniszuschlägen nach den Säumnisvorschriften des vierten Sozialgesetzbuches für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung ist rechtmäßig. Die Regelungen zur Berechnung der Nachversicherung im sechsten Sozialgesetzbuch stehen dem nicht entgegen. Insbesondere verdrängen Letztere nicht die allgemeinen Säumnisregeln, sondern modifizieren die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung.
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17-01-2006
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